Parkhaus am Molenfeuer AGB – Parkordnung

Mietvertrag

Mit der Annahme des Einstellungsscheines (Parkschein) oder mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Die Bewachung oder Verwahrung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Mietpreis Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich pro Kfz nach der aushängenden Preisliste (Parktarif), die Bestandteil dieser Parkordnung ist. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters oder des Kfz-Halters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeugs die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Verlust des Einstellscheines ist zusätzlich zu den angefallenen Parkgebühren ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 50 EUR zu entrichten. Die ausgewiesenen Entgelte enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn eine (Kardinal-)Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist; die Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Ist die Schadensanzeige vor Verlassen des Parkhauses nicht möglich, weil der Geschädigte keinen Vertreter des Betreibers des Parkhauses angetroffen hat, ist dieser Schaden zunächst über telefonisch über die Nummer des Parkhaus- Service zu melden und innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist der Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Kfz durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch Kfz-Einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum der Kfz entstehen.

Störungen der technischen Einrichtung des Parkhauses oder deren Fehlbedienung durch den Mieter begründen für den Mieter keine Schadenersatzansprüche.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen oder Gäste dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses und dessen Nebenflächen. Für durch den Mieter verursachte Noteinsätze ist entsprechend Parktarifliste ein zusätzliches Serviceentgelt in Höhe von 50 EUR pro Einsatz zu entrichten.

Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Benutzungsbestimmungen

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen lassen, wenn er dies behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat.

Das Parkhaus darf nur zum Parken von Personenkraftwagen (maximale Höhe 2,10 m) benutzt werden. Das jeweilige Kfz ist auf einem der eingezeichneten/markierten Stellplätze in der Weise zu parken, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist und kein anderer Parkhauskunde behindert wird. Pkw mit Anhänger, bzw. einzelne Anhänger sind nicht zugelassen. Motorräder sind nur mit gesonderter Genehmigung des Vermieters zugelassen.

Im Parkhaus darf eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. In der Anlage angebrachte Verkehrszeichen und Markierungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung.

In dem Parkhaus und auf den zugehörigen Nebenflächen ist insbesondere untersagt:

  • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, sowie das Lagern leerer Betriebsstoffbehälter
  • Rauchen und Verwenden von Feuer
  • unnötiges Hupen
  • das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Ölbehälter usw.
  • das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge
  • das Betreten der Tiefgarage durch unbefugte sowie durch Kinder unter 12 Jahren ohne Begleitung Erwachsener

Der Eigentümer

Immobilienverwaltung Köster & Nissen GbR, Zum Zollamt 6, 18119 Rostock, vertreten durch die Geschäftsführer,

Herr Reinhard Köster und Jan-Peter Nissen